Einkaufsbedingungen DER RHODIUS ABRASIVES GMBH


Stand: 1/2023

1. Geltungsbereich/Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen der RHODIUS Abrasives GmbH (Käufer) gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen.

1.2. Die Einkaufsbedingungen des Käufers gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Die Einkaufsbedingungen des Käufers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des Käufers abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt der Käufer nicht an, es sei denn, er hätte schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

1.4. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

1.5. Alle Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. An den Käufer gerichtete Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und nicht zu vergüten.

2.2. Aufträge des Käufers sind für beide Teile rechtsverbindlich, wenn sie vom Verkäufer spätestens innerhalb von zwei Wochen seit Zugang in Textform angenommen werden. Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Bestätigung durch den Käufer. Abweichungen vom Auftrag sowie Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Käufers in Textform. Der Verkäufer hat sich exakt an die Daten des Auftrages zu halten und ist verpflichtet, auf Abweichungen in seiner Bestätigung deutlich hinzuweisen.

2.3. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Verkäufer nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2.4. Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL) und die Anliefer- und Verpackungsvorschriften des Käufers sind Bestandteil dieses Vertrages und müssen von dem Verkäufer strikt eingehalten werden. Bei Nichtbeachtung ist der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt.

2.5. Ändern sich nach Vertragsschluss wesentliche Umstände, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind, richten sich etwaige Ansprüche auf Vertragsanpassung grundsätzlich nach § 313 BGB. Ein Recht auf Vertragsanpassung besteht nicht, soweit die Preiskalkulation des Verkäufers betroffen sein sollte. Die Gefahr etwaig steigender Material-, Lohn-, Energie- und/oder Herstellungskosten trägt allein der Verkäufer, auch dann, wenn die Preissteigerungen nicht vorhersehbar gewesen sein sollten.

3. Lieferung und Leistung

3.1. Die vom Käufer nach Kalendertag/-Woche angegebenen Lieferfristen sind verbindlich. Zu einer vorzeitigen Anlieferung ist der Verkäufer nur berechtigt, wenn der Käufer zustimmt, wobei eine vorzeitige Zahlungsfälligkeit nicht eintritt.

3.2. Jede voraussehbare Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder das Vorliegen von Umständen, die den Verkäufer an der Leistung in der vereinbarten Qualität hindern könnten – gleichviel ob sie auf vom Verkäufer zu vertretenden oder unverschuldeten Gründen beruht – ist dem Käufer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Mehrkosten, insbesondere zusätzliche Luft- und Eilfrachtkosten, gehen zu Lasten des Verkäufers.

3.3. Abweichungen der Lieferung oder Leistung von den vertraglichen Vereinbarungen sind nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers in Textform zulässig.

3.4. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist, sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung in Textform getroffen ist, der Eingang der Ware oder die Erbringung der sonstigen Leistung am Sitz des Käufers. Ist ein sonstiger abweichender Leistungsort vereinbart, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand auf eigene Gefahr und Kosten rechtzeitig an den Bestimmungsort zu liefern.

3.5. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gerät der Verkäufer, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug und haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.6. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die wegen der Verspätung entstandenen Ansprüche des Käufers.

3.7. Teillieferungen, sowie Mehr- oder Minderlieferungen von mehr als 5%, sind nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers in Textform zulässig.

3.8. Für Stückzahlen, Gewichte und sonstige Maße sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

4. Gefahrübergang

Die Transportgefahr trägt – auch wenn das Liefergut vom Käufer abgeholt oder auf dessen Verlangen versendet wird – der Verkäufer. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Lieferguts geht erst mit der Annahme durch den Käufer oder dessen Beauftragten am vereinbarten Lieferort oder an dem Ort, an dem die sonstige Leistung zu erbringen ist, auf den Käufer über.

5. Preise, Lieferschein, Rechnung und Zahlung

5.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der ausgewiesene Preis umfasst, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, die Lieferung DDP (Delivered Duty Paid, Incoterms 2020) an den in der Bestellung des Käufers benannten Bestimmungsort inklusive Verpackung und Transport. Sofern aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform Fremdkosten ausnahmsweise gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen, ist Voraussetzung für die Erstattung, dass dem Käufer die Kosten vorher einzeln und mit Kostenvoranschlag zur Zustimmung vorgelegt werden.

5.2. Preiserhöhungen oder Preisgleitklauseln werden vom Käufer nicht akzeptiert, es sei denn, dass diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden sind. 

5.3. Falls der Preis in der Bestellung des Käufers nicht ausdrücklich bestimmt ist, hat der Verkäufer dem Käufer diesen vor Ausführung des Auftrages mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so gilt der vom Käufer für die letzte vorhergehende Lieferung gezahlte Preis, sofern der Verkäufer nicht seine Preise gesenkt hat. Wird der Preis vom Verkäufer mitgeteilt, so gilt er als vereinbart, wenn der Käufer binnen einer Woche ab Zugang der Mitteilung in Textform zustimmt.

5.4. Bei jeder Anlieferung ist der Sendung ein Lieferschein beizulegen, der die Auftrags- und Kundennummer des Käufers, eine genaue Bezeichnung von Art, Menge und – falls handelsüblich – Gewicht des Liefergutes ersichtlich machen muss. 

5.5. Lieferschein und Rechnung müssen maschinell oder gut lesbar erstellt werden. Die Rechnung muss zudem den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale (Bestell- und Artikelnummer des Käufers) an folgende Anschrift zu richten:

RHODIUS Abrasives GmbH 
Brohltalstraße 2
56659 Burgbrohl

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zudem verpflichtet, seine Langzeitlieferanten-Erklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 an den Käufer zu übermitteln.

5.6. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Begleichung der Rechnung nach Wahl des Käufers entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug, gerechnet ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

5.7. Teillieferungen werden – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart – erst nach Erhalt der kompletten Bestellung zur Zahlung angewiesen.

5.8. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.

6. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt befreit den Käufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Entgegennahme der Ware oder Leistung und schließen einen Annahmeverzug des Käufers und/oder ein Recht des Verkäufers auf Preiserhöhung aus. Unter Höherer Gewalt ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes außerhalb der Kontrolle des Käufers zu verstehen, das den Käufer - direkt oder indirekt - daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 

Höhere Gewalt im vorgenannten Sinne liegt insbesondere vor, wenn das Leistungshindernis des Käufers auf eines der folgenden Ereignisse oder Umstände zurückzuführen ist:
- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriffe, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilisierung;
- Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie;
- Währungs- oder Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
- Arbeitskampfmaßnahmen, allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykotte, Streiks und Aussperrungen, Bummelstreiks, Besetzungen von Fabriken und Gebäuden, unverschuldete Betriebsstörungen jeder Art usw.
- Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder staatlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
- Seuche, Epidemie (z. B. SARS, Affenpocken), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Anlagen, Energienotstand, längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystemen oder Strom;
- und andere vergleichbare Ereignisse/Umstände.

Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist der Käufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht nur von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs des Käufers zur Folge haben. Das Recht des Käufers auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB bleibt unberührt.

7. Verkehrsfähigkeit der Waren und Leistungen

Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren und Leistungen allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie sonstigen Bestimmungen (z.B. über Verpackung, Deklaration, Werbung, Herstellung, Beschaffenheit, Kennzeichnung, insbesondere auch den Vorschriften der VDE, DIN, EN, GS, TÜV, CE, BS, ASTM, AZO-Farbstoffverordnung) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

8. Mängelanzeige

Der Käufer untersucht die Ware, soweit tunlich, ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Identitäts- und Mengenabweichungen und äußerliche Schäden. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Entdeckung erfolgt. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

9. Mängelhaftung/Aufwendungsersatz/Verjährung

9.1. Der Verkäufer garantiert, dass die Ware alle festgelegten Beschaffenheitsmerkmale und Qualitätsvorgaben erfüllt und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

9.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

9.3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Käufer zu. Der Verkäufer steht das Recht zu, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. Das Recht auf Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

9.4. Erfüllt der Verkäufer seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Verkäufer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestandes der Lieferbeziehung vorzunehmen.

9.5. Der Verkäufer stellt den Käufer bei Vorliegen von Rechtsmängeln auch von evtl. bestehenden Ansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen frei, die der Käufer für erforderlich halten durfte, es sei denn, der Verkäufer hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

9.6. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist, in denen eine Verjährungsfrist von 60 Monaten gilt – grundsätzlich in 36 Monaten, es sei denn die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; für diesen Fall beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 60 Monate Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).

9.7. Der Verkäufer haftet für sämtliche dem Käufer infolge von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Hierbei sind auch diejenigen Aufwendungen ersatzpflichtig, die für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle entstehen. Wurde eine mangelhafte Lieferung bereits verarbeitet, ist der Verkäufer auch zum Ersatz der mit dem Ausbau und der Rücksendung der fehlerhaften Teile verbundenen Kosten verpflichtet.

9.8. Der Käufer behält sich den Rückgriff gegenüber dem Verkäufer vor, sofern der Käufer hergestellte und/oder verkaufte Vertragsgegenstände wegen der Mangelhaftigkeit der vom Verkäufer gelieferten Teile zurücknimmt oder gegenüber dem Käufer aus diesem Grund der Kaufpreis gemindert oder der Käufer in sonstiger Weise in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall bedarf es für die Geltendmachung von Mängelrechten des Käufers keiner gesonderten Fristsetzung.

10. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

10.1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Käufer insoweit von Ansprüchen Dritter und Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entspringt ist.

10.2. Muss der Käufer aufgrund eines Produktschadens eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer auch alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

10.3. Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung oder Leistung des Verkäufers ein gewerbliches oder sonstiges Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von dessen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Verkäufers in Textform die Ansprüche des Dritten anzuerkennen oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.

10.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware und Leistung angemessenen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. 

10.5. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

11. Ausführung von Arbeiten auf dem Werksgelände des Käufers

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände des Käufers ausführen, haben die Bestimmungen der Betriebsordnung sowie die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Der Käufer haftet nicht für Unfälle und Schäden, die bei Beachtung der Betriebsordnung sowie der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen hätten vermieden werden können.

12. Haftung des Käufers

12.1. Für Schäden haftet der Käufer nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Käufers oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

12.2. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Käufers auf den Schaden beschränkt, der für ihn bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war, jedenfalls aber auf den Vertragspreis.

12.3. Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, zugesicherter Eigenschaften, aus übernommenen Garantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13. Geheimhaltung

13.1. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen Einzelheiten kaufmännischer oder technischer Art, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und im eigenen Betrieb des Verkäufers ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden und notwendigerweise damit befassten Personen zur Verfügung zu stellen. Ohne vorheriges Einverständnis des Käufers in Textform dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.

13.2. Alle in körperlicher Form überlassenen Gegenstände und Unterlagen bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers.

13.3. Der Käufer behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit diese dem Käufer von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

13.4. Auf Anforderung des Käufers sind alle von ihm stammenden Informationen und Unterlagen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben bzw., soweit eine Herausgabe nicht möglich ist, zu vernichten.

13.5. Erzeugnisse, die nach von dem Käufer entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben des Käufers oder mit dessen Werkzeugen oder nach gebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Verkäufer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge des Käufers.

13.6. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über die Beendigung des jeweiligen Auftrages und auch der Geschäftsbeziehung hinaus. Der Verkäufer verpflichtet sich, vorstehende Verpflichtungen allen von ihm herangezogenen Personen aufzuerlegen.

14. Eigentumsvorbehalt

Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Verkäufers für die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises wird anerkannt. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, sowie jedweder Konzernvorbehalt ist ausgeschlossen.

15. Soziale Verantwortung

Die soziale Verantwortung ist bei allen unternehmerischen Aktivitäten des Käufers von entscheidender Bedeutung. Der Verhaltenskodex für Lieferanten definiert daher die Erwartungen und Leitprinzipien für die Geschäftsbeziehung mit dem Käufer und seinen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen. Der Inhalt dieses Kodex spiegelt Werte der Nachhaltigkeit, Integrität, Inklusion und des Respekts gegenüber dem Käufer wider und definiert als verbindliche Leitlinie für rechtskonformes und ethisch verantwortliches Handeln auch den Maßstab für eine verantwortungsvolle Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Der Kodex basiert auf den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen, dem UN Global Compact und international anerkannten Arbeitsschutzstandards und kann unter dem Link www.rhodius-abrasives.com/unternehmen/verhaltenskodex-fuer-lieferanten eingesehen werden. 

Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, diese Grundsätze einzuhalten, angemessene Richtlinien und Verfahren zu implementieren, um ihre Einhaltung zu gewährleisten, und sicherzustellen, dass er keine Maßnahmen ergreift, die zur Folge hätten, dass der Käufer gegen diese Grundsätze verstößt.

16. Datenschutz

Der Käufer weist darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten von ihm mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und gespeichert werden. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. Im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext nicht gespeichert.

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist, sofern nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist, der Geschäftssitz des Käufers in Burgbrohl.

18. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien - soweit rechtlich zulässig – ist Burgbrohl. Der Käufer ist aber berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

19. Anwendbares Recht

Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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